Satzung
MGV Harmonia Damme von 1821



§ 1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Männergesangverein führt den Namen MGVHarmonia Damme von 1821.
Der Verein hat seinen Sitz in Damme.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins  
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Chorproben, Auftritte auf kulturellen Veranstaltungen sowie die Organisation von eigenen musikalischen Veranstaltungen im gesellschaftlichen Umfeld von Damme und Umgebung
Der Verein mit Sitz in Damme verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstige Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Männergesangverein ist politisch, religiös und konfessionell neutral.


§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Satzung aufgrund eines formlosen Antrages.
Die Anmeldung und Aufnahme als Fördermitglied bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung und ist ohne Einschränkung jederzeit möglich.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Eine zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet darüber. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte des Sängers einschließlich Stimmrecht. Ihnen ist zu den Veranstaltungen des Vereins freier Eintritt zu gewähren. Eine Beitragspflicht für Ehrenmitglieder besteht nicht.


§ 4   Mitglieder
Der Verein besteht aus
➢ Sängern (aktive Sänger)
➢ Fördermitgliedern ohne Stimmrecht
➢ Ehrenmitgliedern
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung des Vereins akzeptieren und befolgen. Personen unter 16 Jahren können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben, jedoch ohne Stimmrecht.


§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt steht jedem Mitglied zu jeder Zeit frei. Er ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen. Der Beitrag ist für den Monat des Austritts noch zu entrichten.

Mit dem Austritt gehen alle Ansprüche gegen den Verein verloren.
Sänger und Fördermitglieder können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch schriftliche Abstimmung

aus dem Verein ausgeschlossen werden. Es entscheidet Stimmenmehrheit.
Gründe für den Ausschluss sind insbesondere
➢ Begehen ehrloser Handlungen
➢ Nichtzahlung der Beiträge
➢ Nichtbefolgung der Satzung oder Anordnungen des Vorstandes trotz vorheriger  Abmahnung
➢ Sonstige Schädigung des Vereins
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
 

§ 6   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7   Vorstand
Dem Vorstand gehören an
1) der 1. Vorsitzende,
2) der 2. Vorsitzende,
3) der Schriftführer,
4) der Kassenwart / Kassierer,
Der erste Vorsitzende und bei Verhinderung sein Vertreter leitet die Beratung im Vorstand.   Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Sie sind zu protokollieren und festzuhalten.
Der Kassenwart/Kassierer verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht abzugeben. Dieser Kassenbericht ist von zwei Vereinsmitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen, die maximal für zwei Jahre gewählt werden dürfen. Dabei scheidet jedes Jahr der Kassenprüfer aus, der bereits zwei Jahre das Amt innehat.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile als Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


§ 8   Chorleitung - Dirigent (-in) (musikalische Leitung)
Die Chorleitung wird vom Vorstand bestimmt. Die Chormitglieder werden hierzu im Vorfeld befragt und ein gemeinsamer Vorschlag soll dabei wegweisend sein.
Über die Höhe der Vergütung hat der Vorstand zu entscheiden.


§ 9   Musikausschuss
Der Musikausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, der musikalischen Leitung und bis zu vier weiteren Chormitgliedern.  Die vier weiteren Chormitglieder werden möglichst aus den vier Stimmen (1. + 2. Tenor sowie 1. + 2. Bass) gewählt und auf der Mitgliederversammlung bestätigt. 

Der Musikausschuss befindet über das Musik- und Gesangsprogramm des Vereins.
Ferner hat er insbesondere folgende Aufgaben,
➢ Beschaffung und Pflege von Lieder-/Notenmaterial,
➢ Vorbereitung Chorproben,
➢ Vorbereitungen Musikveranstaltungen des Vereins (z.B. Konzerte, Musikveranstaltungen mit anderen Vereinen usw.) Dieses bezieht sich nicht auf die Aufgaben des Festausschusses.

Der Musikausschuss arbeitet im Team und wird von einem Vorsitzenden geführt. Dieser wird auf der ersten Zusammenkunft vom Ausschuss bestimmt, und soll möglichst nicht der Vereinsvorsitzende, oder der Dirigent bzw. die Dirigentin sein.
Ein Beschluss des Musikausschusses darf nicht gegen den Willen der Chorleitung gefasst werden. Die Chorleitung hat das abschließende Wort im Ausschuss.


§ 10   Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus mindestens 4 gewählten Vereinsmitgliedern. 

Diese Zahl kann beliebig erweitert werden.
Der Festausschuss arbeitet im Team und wird von einem Vorsitzenden geführt. Dieser wird auf der ersten Zusammenkunft vom Ausschuss bestimmt und soll möglichst nicht der Vereinsvorsitzende sein.
Der Festausschuss organisiert die Veranstaltungen des Vereins 

auch in gastronomischer Hinsicht und führt sie durch.


§ 11   Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB 

und die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
➢ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
➢ Aufstellung der Tagesordnung,
➢ Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
➢ Verwaltung des Vereinsvermögens,
➢ Anfertigung des Jahresberichts,
➢ Fertigung und Vorstellung des Kassenberichts,
➢ Öffentlichkeitsarbeit.


§ 12   Bestellung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung

für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt. Bei Zustimmung durch die Versammlung kann der Vorstand auch als Block gewählt werden. 

Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein; mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die einzelne Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist möglich.


§ 13   Beratung und Beschlussfassung im Vorstand
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung ist schriftlich (auch per WhatsApp) möglich. Eine angemessene Frist (5 Tage) sollte zwischen Einberufung und Sitzung liegen. Im begründeten Fall braucht diese Frist nicht eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.


§ 14   Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr (möglichst im 1. Quartal) ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen. 

Die Einberufung/ Einladung erfolgt schriftlich (auch auf elektronischem Weg wie z.B. WhatsApp) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen sowie unter Angabe der Tagesordnung, Ferner sind Zeit und Ort der Versammlung zu benennen. Diese Formvorschriften gelten auch 

für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.  
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Bei Satzungsaufstellung bzw. Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Personen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes 

bzw. auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigen Vereinsmitglieder statt. 

Im Antrag ist der Beratungsgegenstand zu benennen.
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist (eine bestimmte Personenzahl der Vereinsmitglieder ist nicht erforderlich).
Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen. 

Geheime Wahl hat stattzufinden, wenn diese von 5 Stimmberechtigten beantragt wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Entscheidungen:
➢ Aufstellung einer Satzung,
➢ Änderung einer Satzung,
➢ Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
➢ Ernennung von Ehrenmitgliedern,
➢ Ausschluss von Personen aus dem Verein,
➢ Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
➢ Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
➢ Entlastung des Vorstandes,
➢ Sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins,
 

§ 15   Gesangsstunden / Veranstaltungen
In jeder Woche findet nach Möglichkeit eine ordentliche Gesangstunde statt. 

Der Vorstand hat die Möglichkeit, gesangsfreie Zeiten festzulegen.
Ort, Tag, Zeit und Dauer der Gesangstunde werden vom Vorstand mit den Sängern abgesprochen.
Die Festlegung von Musikvorführungen bzw. Veranstaltungen / Events erfolgt vom Vorstand

in Absprache mit den zuständigen Ausschüssen.
Zu besonderen Anlässen eines Chor- oder Ehrenmitglieds (Hochzeiten, runder Geburtstag, u.ä.) bringt der Chor der betreffenden Person auf Wunsch ein Ständchen.
Im Todesfall eines aktiven Sängers gestaltet der Chor auf Wunsch der Hinterbliebenen die Trauerfeierlichkeit mit. Durch das Tragen der Vereinsfahne wird dem Verstorbenen 

die letzte Ehre erwiesen.


§ 16   Datenschutz
Zur Erfüllung und Zwecke der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins genutzt.  Die Zustimmung dafür wird vom Chormitglied beim Eintritt in den Chor durch Unterzeichnung des Antrages eingeholt.


§ 17   Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, die nur zu diesem Zweck einberufen werden darf. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindesten 2/3 aller stimmberechtigen Vereinsmitglieder anwesend sein. Ferner bedarf der Beschluss zur Auflösung des Vereins einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Versammlung.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung 

keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Damme, die es 

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle Zwecke 

im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden darf.
 

§ 18   Bekanntmachung und Aufhebung der bisherigen Satzungen
Die Satzung gilt nach der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins als bekanntgemacht. Die Satzung vom 8. Januar 1953, Ergänzungen vom 18. Oktober 1990 

und die Satzung vom 15. Januar 2001 werden aufgehoben.



Damme, den 9. Januar 2025


 

 

 

Die Satzung ist von mindestens sieben stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen.

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(Wilfried Hansli)

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(Walter Krolage)

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(Ulrich Heermeyer)

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(Hans Schmutte)

 

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(Hans-Werner Budke)

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(Franz-Josef Echtermann)

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(Ralf Enneking)

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(Markus von der Heide)